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Damals, vor zwei Jahren:
Historische Baustoffe
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Allgemein > Allgemein

Haftung

Ein Architekt haftet für einen falschen Bautenstandsbericht neuerdings auch gegenüber dem Käufer der Immobilie.
Seine Haftung beschränkt sich nicht mehr nur auf den Bauträger,der ihn beauftragt hat.
Urteil Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
Aktz:VII ZR 35 / 07
Alt aber schön....Häuser meine ich natürlich
Mitglied der Fachwerk.de Community (Profil)
Boris Skupke | 10.10.09 | 1392x abgerufen | [ Antwort schreiben ]
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Hausschwamm in Vollendung

Hausschwamm in Vollendung Bei einer Baubegehung entdeckt und von einem Immobilienbüro an einen Interessenten so verkauft! Im 2

Haftung bei Immobilienkauf?

Haben einen holländischen Bauherren im Nachbarort besucht, der ein großes Mehrfamilienhaus über Internet von einem Immobilienbüro erworben hat.
Preis: 1.000,00€!!!!!!!!!
Das Haus ist von oben bis unten (3 Etagen!) komplett mit Schwamm durchwachsen.
Wie verhält sich hier die Situation.
Er ist zwar angeblich Bauunternehmer in Holland, doch wie in Holland gebaut wird, ist ja hinlänglich nun bereits bekannt!
Jetzt hat er mit Sanierungsarbeiten begonnen und wir haben bei der Begehung nun den Massiven Hausschwammbefall gesehen und definiert.
Bilder setze ich noch ins Netz dazu.
Wem kann man hier Unterlassung bzw. Arglist vorwerfern?
Oder wie kann er von diesem Ding wieder loskommen?

Grüße in die Runde,
Udo
LEHM - natur am bau
Premium-Mitglied der Fachwerk.de Community (Profil, Homepage)
LehmHandWerk Udo Mühle | LehmHandWerk | 10.10.09

Tja

da wird der Richter auch sagen " Was haben Sie denn für 1000€ erwartet,eine Villa " ???
Hat Er sich das denn nicht vorher angesehen der "Bauunternehmer" ?
Alt aber schön....Häuser meine ich natürlich
Mitglied der Fachwerk.de Community (Profil)
Boris Skupke | 10.10.09
Rost(!) an Trägern einer Kellerdecke

Rost(!) an Trägern einer Kellerdecke Internetkauf ohne(!) Hinweis auf Mängel oder Schäden angeblich. Auch statisch gibt es riesige Proble

Internetkauf

Internetkauf ohne(!) Hinweis auf Mängel oder Schäden angeblich.
Auch statisch gibt es riesige Probleme.
Kappenträger im Keller mit Rost!!!!

Angst bekommen bei der Bebgehung.

Lecker Gruß
LEHM - natur am bau
Premium-Mitglied der Fachwerk.de Community (Profil, Homepage)
LehmHandWerk Udo Mühle | LehmHandWerk | 10.10.09

Der Käufer hat die Sache beim Kauf auf Mängel zu überprüfen. Da aufgrund der Bilder die Mängel ja offensichtlich sind ...
Wer sich eine Gebrauchtimmobilie kauft, ohne die sich anzusehen, ist halt selber schuld.
Abreissen die Hütte, Abbruchkosten plus Kaufpreis sind hoffentlich immer noch unter Grundstücksverkehrswert.
Je nach Rechtslage kann man Grundbesitz auch der Stadt schenken, die dürfen solche Geschenke nicht ablehnen.
Ich bin verantwortlich für das, was ich schreibe! Nicht für das, was Du verstehst!
Premium-Mitglied der Fachwerk.de Community (Profil, Homepage)
Jens Paulsen | 10.10.09

Haftung

Hallo,

dass jemand zur Annahme von Danäergeschenken verpflichtet wäre, ist mir neu.
Schadensersatz setzt zumindest einen Schaden voraus.
Der Wert einer Abbruchimmobilie kann durchaus weit über 1000 € liegen.
Also, wozu das Mitleid ?


Aber zurück zur Info über das BGH-Urteil: Es erscheint mir logisch, weil der Benachteiligte, der auf das Gutachten vertrauen durfte, ja der Erwerber der Immobilie ist.

Es ist doch ein schönes Druckmittel des Architekten ggü.seinem Bauträger, den Bautenstandsbericht zu verweigern, wenn dieser z.B. nicht zahlt oder sonstwie zickt. Soll ja nicht allzuselten sein.

Grüße vom Niederrhein
Neue Nutzungen für alte Gebäude
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Dietmar Beckmann | Büro für Städtebau+Architektur | D.B. | 11.10.09

"dass jemand zur Annahme von Danäergeschenken verpflichtet wäre, ist mir neu."
War es mir auch - aber hier im Kanton Wallis, Schweiz, ist es so. Kommt regelmässig vor, dass verbrachte, unzugängliche Grundstücke ohne Ertragswert, oder auch zerfallende Scheunen an unattraktiver Lage der Gemeinde "geschenkt" werden.
Ein mir bekannter Fall: eine Scheune, sieben zerstrittene Besitzer, rentabler Neubau wegen Zonenreglement und Lage (eingeklemmt inmitten anderer Gebäude, d.h. Zufahrt kann nicht erstellt werden) nicht möglich, Nutzung als Scheune nicht mehr interessant. Gemeinde hat Besitzer aufgefordert, das Ding zu reparieren oder abzubrechen, da wegen Einsturzgefahr und Ortsbild nicht mehr tolerierbar. Da haben sich die Besitzer zusammengerauft und das Ding kurzerhand der Gemeinde geschenkt.
Ich bin verantwortlich für das, was ich schreibe! Nicht für das, was Du verstehst!
Premium-Mitglied der Fachwerk.de Community (Profil, Homepage)
Jens Paulsen | 12.10.09

Nochmal:

>Frage:
>Wem kann man hier Unterlassung bzw. Arglist vorwerfern?

Es sieht aus wie ein Totalschaden, kostet offensichtlich soviel wie eine Ruine, und ist erstaunlicherweise nicht zu retten...

Antwort:
Unterlassung: dem Käufer
Arglist: auch dem Käufer, wenn er versucht, das Ding nun jemand anderem anzuhängen.
Gegen eigene Dummheit oder Gier kann man sich nicht versichern.
Oder wird hier etwas wesentliches verschwiegen?
Ich bin verantwortlich für das, was ich schreibe! Nicht für das, was Du verstehst!
Premium-Mitglied der Fachwerk.de Community (Profil, Homepage)
Jens Paulsen | 12.10.09
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