Abrechnung des Ausmauerns von Gefachen

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Backhausfreund

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Liebe Fachleute,

ich habe ein altes Backhaus "wiederbelebt", also neu aufgebaut. Das Ausfachen hat ein örtlicher Maurer erledigt. Nun bin ich etwas über seine Abrechnung verwundert: Es wurden einfach die Wände jeweils Länge mal Höhe berechnet. So ergaben sich z.B. für die Fassade 5,2m*2,84m = 14,8 qm, obwohl sich hier die Tür und zwei angrenzende Fenster befinden, diese Gefache mit einer Gesamtfläche von über 4 qm also ganz leer sind. Das Ständerwerk wurde ohnehin komplett mitberechnet. Ist das wirklich korrekt? Bei 66 Euro je qm (ohne MwSt) wirft das meine Finanzplanung etwas durcheinander, insgesamt sind das gut 1000 Euro mehr, als geplant.
Gibt es da feste Regeln? Oder hätte das vorher vereinbart werden müssen?

Herzliche Grüsse und vielen Dank für die Hilfe!
 
Das kommt darauf wie der Vertrag und das Leistungsverzeichnis/Angebot gestaltet sind.
Bürgerliches Recht oder VOB?

Wurde VOB vereinbart so gibt es klare Abrechnungsgrundlagen für das übermessen von Tür und Fensteröffnungen (bis 2,5m²werden als ganze Flächen einberechnet bzw. übermessen).

Wurde BGB vereinbart so muß die Abrechnung der Absprache nach erfolgen.

gruß jens
 
Handwerk hat goldenen Boden

Hallo Herr Krause,

aa sehe ich es wie Herr Schröter. Ansonsten gibt es doch gewiss ein Angebot in dem zumindest die Kosten genannt sind.

Auf alle Fälle würde ich mit dem Maurer mal reden, dass das wohl etwas viel ist, das schafft die meisten Sachen aus der Welt. Wenn VOB, dann ist das schriftlich vereinbart, im anderen Falle gilt automatisch BGB. Dann muss die Abrechnung – wie Herr Schröters schreibt - in Absprache erfolgen, nicht einseitig. Absprache kann ja nun erfolgen.

Gruß aus Wiesbaden,

Christoph Kornmayer
 
Richtig Herr Kornmeyer, ein klärendes Wort mit dem Maurer. Alle stecken etwas zurück und die Sache is vom Tisch.
 
Ausfachungen

Schließe mich meinen Vorrednern an.
Grundlage der Abrechnung sollte das vorangegangene Angebot sein.
Nach VOB werden wie schon erwähnt Flächen unter 2,5m² übermessen.

Mit 66€ pro m² hat Ihr Maurer aber einen sehr guten Preis gemacht, oder wird das Material extra berechnet? Mit was wurde denn Ausgefacht? Trapezleisten usw. auch im Preis enthalten?
Viele Grüße
 
Wenn im

Vertrag keine eindeutigen Aufmasskriterien festgelegt sind, werden in der Regel die Bedingungen der VOB, Teil C zugrundegelegt. Öffnungen werden nur dann übermessen, wenn Laibungen und Sturz erstellt werden, was im Fachwerk meist nicht der Fall ist.
MfG
dasMaurer
 
Wenn im............

Vertrag keine eindeutigen Kriterien festgelegt sind gilt im Zweifel immer BGB.
Und es wird nur gezahlt was angeboten und erbracht wurde!
 
Nix für ungut,

aber wo bitte steht im BGB, wie Mauerwerk aufgemessen und abgerechnet wird??? Bei Rechtsstreitigkeiten wird dann in der Regel auf die VOB, Teil C zurückgegriffen. Mir ist jedenfalls noch nichts anderes zu Ohren gekommen.
MfG
dasMaurer
 
Handwerkerrechnung........

Bei Rechtstreitigkeiten und unklarer Vertragslage wird jeder Richter die VOB verwerfen. Da davon auszugehen ist das der AG diese nicht kennt. Als Unternehmer bist du gezwungen, wenn VOB Vertragsbestandteil ist oder werden soll, die VOB dem Bauherren zur Prüfung und Kenntnis zu überlassen(Quittierung hilfreich). Versäumst du als Unternehmer dies ist das VOB Vertragsrecht dahin und es gilt BGB!
Es wird dann abgerechnet was tatsächlich geleistet wurde, alles andere gilt als Nebenleistung die zur erbringung Notwendig und dem Unternehmer vorab bekannt war.

gruß jens
 
Versteh mich

richtig, es geht nicht um die VOB als Vertragswerk mit ihrer Vielzahl von Klauseln, aber um etwas abzurechnen, muss ich vernünftige Dinge rechnen. Ich kann Mauerwerk nicht in Litern oder Tonnen abrechnen, oder Putz nach Anwurfweite. Und da gibt Teil C klare Angaben, was wie gerechnet wird, was abzuziehen ist und dergleichen mehr. und danach kann eine nachvollziehbare Rechnung gestellt werden.
MfG
dasMaurer
 
Dafür gab es ja ein Angebot Ulrich.
Vermutlich stand dann da so oder so ähnlich 1m² Mauerwerk 11,5 als Sichtmauerwerk liefern/herstellen oder 1m³ Mauerwerk 11,5 als Sichtmauerwerk liefern/herstellen etc.

Nun sagt der eine es gilt VOB ich hab 40m² gemacht incl. Öffnungen.
Der andere sagt, wie in diesem Fall häää das sind aber nur 31m² ohne Öffnungen. Ich bezahl was ausgemacht war!

So, was war nun ausgemacht Ulrich!?
Der Richter fragt den AG kennen sie die VOB und wussten um die Regelung um das Aufmaß. NÖÖÖÖ

Ende Gelände, es gilt BGB und bezahlt wird was tatsächlich erbracht wurde nämlich 31m²!
 
Wenn ein

solches Angebot vorliegt, ist ja ´ne Abrechnungsvorlage da.
Oft genug gibt´s da aber nix brauchbares. Was glaubst du wohl, was manche Kollegen da alles fabrizieren ;-))).
Versöhnliche Grüsse
dasMaurer
 
wieso denn jetzt versöhnliche Grüße.... wir waren doch hier nicht unversöhnlich auseinander.

Ich zumindest hatte das Gefühl wir haben eine Unterhaltung,

ich und dasMaure
 
Die goldene Mitte suchen.

Hallo zusammen,

Zunächst muss mal der Werkvertrag zustande kommen und das ist hier geschehen. Die VOB hat keine Gesetzeskraft und muss prinzipiell ausdrücklich vereinbart werden, sonst gilt diese auf keinen Fall.

Wenn ein Quadratmeterpreis ausgemacht ist, wird auch nur dieser berechnet. Man kann als AN nicht einfach einen Teil zur Abrechnung oder Aufmaß heranziehen wie es gefällt. Der AG kann auch nicht einfach Gewährleistungen aus der VOB ableiten, wenn diese nicht vereinbart waren.

Wie bereits geschrieben halte ich das klärende Gespräch für das Beste. Klar, der AG ist überrascht, weil das so teuer geworden ist und der AN hatte in diesem Falle natürlich weitaus mehr Arbeit beim Vermauern der Ausfachungen als hätte er das Backhaus komplett gemauert. In der Mitte wird wohl die Wahrheit liegen.

Gruß aus Wiesbaden,

Christoph Kornmayer
 
Fazit; wann immer es sich um übersichtliche Arbeiten handelt, Festpreis!

In diesem Fall hätte es geheißen.
Ausmauern der Gefache an der Außenfassade der Gebäudewestwand mit dem und dem Stein in fix und fertiger Arbeit.
Bruttopreis incl.Mat.........
Teilzahlung nach Baufortschritt.

Stressfrei für beide!
 
Herzlichen Dank für die hilfreichen Antworten!

Hallo,

ich möchte allen Beteiligten sehr danken und auf einige Fragen antworten:
- Die Backsteine des Originalhauses habe ich "retten" können und zur Verfügung gestellt.
- Im Angebot wurde ein qm-Preis von 66 Euro (ohne MwSt) für : "Gefache ausmauern" angegeben (Steine von mir geliefert)
Ich bin gar nicht auf die Idee gekommen, dass Öffnungen mitgezählt werden könnten, da die entsprechenden Gefache ja einfach leer bleiben und keine Stürze oder Laibungen Mehrarbeit verursachen.
- Ich habe den Maurer schon darauf angesprochen: Er will sich die Sache überlegen, behauptet aber, das seine Abrechnung völlig korrekt sei und ich habe keine Möglichkeit, dies von unabhängiger Seite zu überprüfen, darum meine Bitte an Sie um Hilfe.
Ich will ja auch nicht ungerechtfertigt die Rechnung kürzen, wenn der Maurer tatsächlich im Recht ist.

Beste Grüße!
 
@ Ulrich

"...Öffnungen werden nur dann übermessen, wenn Laibungen und Sturz erstellt werden, was im Fachwerk meist nicht der Fall ist.
MfG
dasMaurer..."

Das ist mir neu, meines Wissens nach gilt die VOB zumeist gewerkübergreifend. Ullrich vielleicht kannst Du, wenn es Dir möglich ist den entsprechenden Abschnitt hier Wortwörtlich wiedergeben?

Die Frage ist, bei einem Angebot nach VOB, ob ein Einzelaufmaß(z.B. nur einzelne Gefache) oder ein Flächenaufmaß (Fläche nach m²) vereinbart wurde.
Rein rechtlich gesehen.
Darüberhinaus ist es natürlich immer das beste wenn man sich gütlich einigt und in einem klärendem Gespräch Einigkeit schafft.

Viele Grüße
Mathias
 
Abrechnung des Ausmauerns von Gefachen

Um ganz ehrlich zu sein:

Ich hätte auch ein absolutes Problem damit, wenn die gesamte Fläche, also inklusive Öffnungen dem Angebot zu Grunde liegt!

Denn definitiv wird die Fläche der Öffnungen im o.g. Angebot ja mit berechnet, ohne dass dort eine Leistung erbracht wird (es gaht ja um das Ausmauern, gelle?).
Der AG würde also, da der Preis pro Quadratmeter berechnet ist, deutlich mehr zahlen müssen, als es der realen Fläche, an der ja auch die Leistung erbracht werden soll, entsprechen müsste!

Kann doch eigentlich nicht sein, oder?

Der gesunde Menschenverstand sagt mir auch, dass so eine Vorgehensweise wohl kaum in der VOB oder gar im BGB geregelt sein wird! Wie gesagt, das ist meine Empfindung.

Aus meiner Sicht, müssten ja auch die Balken von der zu bearbeitenden Fläche abgezogen werden. Den dort wird ja auch keine Leistung erbracht.

Wenn mich nicht alles täuscht, kann man für das Fachwerk (also das Holz) nochmals ca. 30 % der berechneten Fläche abziehen.
Ich habe das so bei der Berechnung des Materialbedarfs zum Ausmauern der Gefache getan. Und es hat gepasst.

Wenn der Auftragnehmer es in seinem Angebot nicht getan hat, könnte er ja satte 30% mehr berechnen.

Ist solch eine "Mehrberechnung" der zu bearbeitenden Fläche tatsächlich, zu Lasten des Auftraggebers, geregelt?

Gespannte Grüße
Martin
 
Ja ist so........!

Hintergrund ist der das dem Maurer viel mehr Arbeit entsteht durch das Anlegen von Öffnungen.
Die Zeit die benötigt wird eine Öffnung anzulegen ist mitunter viel größer als der Zeitfaktor für das durchmauern der Wand.
Um nun hier eine Erleichterung für die Ausschreibung zu finden(sonst müsste jede kleine Öffnung kalkuliert werden) wurde in der VOB geregelt das alle Öffnungen bis 2,5m² übermessen werden.

Hat nicht nur Nachteile für den AG!
Sind die Öffnungen z.b. nur 0,10m² groß ist der Aufwand für den Maurer ungleich größer als ein Zehntel des qm Preises!

Klar bei großen Öffnungen ist es schlecht für den AG, bei kleinen Öffnungen schlecht für den Maurer.
So hält sich das meist die Waage.

gruß jens
 
Klingt in gewisser Weise logisch!

Hallo Jens,

aber vorhandene Öffnungen wie etwa Türen und Fenster, bedeuten für einen Maurer, der die Aufgabe hat die Gefache auszumauern, doch keinen Mehraufwand!
Er muss sie noch nicht mal anlegen. Denn sie sind ja schon da!

Im Gegenteil! Da fällt doch eigentlich gar kein Aufwand an!
Warum also, wäre es rechtens, diese in die Kalkulation mit einzubeziehen?


Gruß
Martin
 
Thema: Abrechnung des Ausmauerns von Gefachen
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