M
Melonski
Guest
Hallo Zusammen,
ich habe eine Frage bezüglich einer Erbbaupacht. Der Erbbauberechtigte hat sich ein Vorkaufsrecht im Erbbauvertrag sichern lassen.
Bis zu welcher Grenze ist der Erbbauberechtigte an ein Drittangebot genunden bzw. muss mit diesem mitziehen um sein Vorkaufsrecht auzuüben? Bzw. wenn der Drittkäufer z. B. 30 % über dem Grundstückswert bietet (und es auch wirklich bietet, also kein Scheingeschäft geschlossen wird) ist dies im zulässigen Bereich, gibt es eine Grenze oder ist es nach obenhin offen?
Vielen Grüße
Melonski
ich habe eine Frage bezüglich einer Erbbaupacht. Der Erbbauberechtigte hat sich ein Vorkaufsrecht im Erbbauvertrag sichern lassen.
Bis zu welcher Grenze ist der Erbbauberechtigte an ein Drittangebot genunden bzw. muss mit diesem mitziehen um sein Vorkaufsrecht auzuüben? Bzw. wenn der Drittkäufer z. B. 30 % über dem Grundstückswert bietet (und es auch wirklich bietet, also kein Scheingeschäft geschlossen wird) ist dies im zulässigen Bereich, gibt es eine Grenze oder ist es nach obenhin offen?
Vielen Grüße
Melonski