F
Fachwerk.de
- Beiträge
- 6.432
Zu
Hause zu arbeiten ist für viele Berufstätige heutzutage unumgänglich. 2007 soll das allerdings endgültig zur Privatsache werden. Denn dann
streicht die große Koalition den Steuervorteil fürs heimische Arbeitszimmer
dramatisch zusammen. Laut neuem Gesetz wird ein Steuervorteil nur noch dann
gewährt, wenn das Heimbüro "Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung"
ist. Die Berliner Gesetzesmacher - so die unverhohlene Absicht - wollen nur noch
denjenigen einen Bonus beim Fiskus einräumen, die quasi ausschließlich zu Hause
arbeiten. Deshalb werden auch die jährlich absetzbaren Werbungskosten von bis zu
1.250 Euro für all diejenigen gestrichen, die mehr als 50 Prozent zu Hause
arbeiten oder die keinen eigenen Schreibtisch im Unternehmen haben. 300
Millionen Euro jährlich sollen auf Grund der Gesetzesänderungen mehr in die
öffentlichen Kassen fließen.
Doch Berlin hat diese Rechnung ohne die Finanzgerichte gemacht.
Diese definieren gerade zum Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses den Mittelpunkt
der beruflichen Tätigkeit sehr viel arbeitnehmerfreundlicher, und sie zeigen in
ihren Entscheidungen noch andere Gestaltungsmöglichkeiten auf:
<div align='right'>Siehe auch: <!-- FreeFind Begin No Index -->ausgewählte weitere Meldung:
Hause zu arbeiten ist für viele Berufstätige heutzutage unumgänglich. 2007 soll das allerdings endgültig zur Privatsache werden. Denn dann
streicht die große Koalition den Steuervorteil fürs heimische Arbeitszimmer
dramatisch zusammen. Laut neuem Gesetz wird ein Steuervorteil nur noch dann
gewährt, wenn das Heimbüro "Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung"
ist. Die Berliner Gesetzesmacher - so die unverhohlene Absicht - wollen nur noch
denjenigen einen Bonus beim Fiskus einräumen, die quasi ausschließlich zu Hause
arbeiten. Deshalb werden auch die jährlich absetzbaren Werbungskosten von bis zu
1.250 Euro für all diejenigen gestrichen, die mehr als 50 Prozent zu Hause
arbeiten oder die keinen eigenen Schreibtisch im Unternehmen haben. 300
Millionen Euro jährlich sollen auf Grund der Gesetzesänderungen mehr in die
öffentlichen Kassen fließen.
Doch Berlin hat diese Rechnung ohne die Finanzgerichte gemacht.
Diese definieren gerade zum Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses den Mittelpunkt
der beruflichen Tätigkeit sehr viel arbeitnehmerfreundlicher, und sie zeigen in
ihren Entscheidungen noch andere Gestaltungsmöglichkeiten auf:
- Ein wegweisendes Urteil sprach der Bundesfinanzhof (BFH) im
Falle eines Versicherungsmathematikers, Aktenzeichen: VI R 21/03. Dieser
arbeitete drei Tage pro Woche zu Hause, zwei Tage in der Firma. Während das
Finanzamt den Steuervorteil für das Heimbüro einschränken wollte, sahen dies die
obersten deutschen Steuerrichter komplett anders. Nach deren Auffassung gehe es
auch um die Qualität der Arbeit. Und da sei der Heimarbeitsplatz das qualitative
Zentrum der Tätigkeit. Bei den Arbeitstagen im Unternehmen würden keine
höherwertigen Arbeiten erledigt.
Bezogen auf die Situation des nächsten Jahres heißt das: Für solche Arbeitnehmer
mit Telearbeitsplatz in den eigenen vier Wänden gibt es keine Beschränkungen
beim Steuernsparen. Sie können alle Kosten absetzen. Und zwar schon frühzeitig.
Denn im gleichen Urteil legte der BFH fest: Die Telearbeiter können die Kosten
für die Einrichtung des Arbeitsplatzes schon dann absetzen, wenn sie mit der
Heimarbeit selbst noch gar nicht begonnen haben.
- In einem weiteren Urteil definierte der BFH, was überhaupt ein
häusliches Arbeitszimmer ist. Und nur für dieses gelten die Beschränkungen beim
Steuervorteil, Aktenzeichen: VI R 39/04. Die Richter legten fest, dass etwa eine
Dachgeschosswohnung, die keine innere Verbindung zu den Wohnräumen hat, als
außerhäusliches Arbeitszimmer gilt. Folge: Alle Kosten sind steuerlich
absetzbar. Hingegen ist eine Mansardenwohnung nicht begünstigt, wenn diese nur
über die Wohnung zu erreichen ist. Es darf keine gemeinsame Wohneinheit mit den
privaten Räumen bestehen. Ansonsten zahlt der Fiskus keinen Cent.
- Zudem zeigen die BFH-Richter einen weiteren Ausweg aus der
Arbeitszimmer-Falle auf, Aktenzeichen: VI R 82/04. Demnach kann ein Unternehmen
im Haus des Beschäftigten einen Raum anmieten und für die Heimarbeit zur
Verfügung stellen. Das Steuersparmodell besteht darin, dass der Beschäftigte
alle Kosten (anteilige Miete, Abschreibung, Kreditzinsen usw.) in Zusammenhang
mit dem Heimbüro absetzt und im Gegenzug die Miete als Einnahme verbucht. Unterm
Strich spart das meist erheblich Abgaben. Das ist möglich, wenn die Anmietung in
vorrangigem Interesse des Unternehmens liegt. Als Begründung akzeptiert wird
beispielsweise, dass der Arbeitsplatz im Unternehmensgebäude zeitweise nicht zur
Verfügung steht, die Arbeit des Beschäftigten währenddessen aber unverzichtbar
ist.
<div align='right'>Siehe auch: <!-- FreeFind Begin No Index -->ausgewählte weitere Meldung:
- Gute
Geschäfte mit dem eigenen Arbeitgeber (6.3.2005)</div>