Viele Bauherren zahlen möglicherweise bald ein Vielfaches an Grunderwerbsteuer

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3,5
Prozent Grunderwerbsteuer werden fällig, wenn Deutschlands Immobilienkäufer ihre
Unterschrift unter einen Vertrag setzen, pro 100.000 Euro Kaufpreis also 3.500
Euro. Das bedeutet für Immobilienkäufer, die ein bereits fertiges Haus mit
Grundstück erwerben: Sie müssen auf den gesamten Preis die Steuer entrichten.
Bauherren, die erst nur das Grundstück kaufen, haben es da bisher besser: Sie
zahlen diesen Aufschlag nur für den Wert des Grundstücks. Das eigene Haus dürfen
sie später bauen, ohne dass darauf Grunderwerbsteuer anfällt. Doch schon bald
könnte es mit dieser Zurückhaltung der Finanzämter vorbei sein und das Bauen für
viele Bundesbürger erheblich teurer werden.



Denn ...



der Bundesfinanzhof, das oberste deutsche Steuergericht, hat in
einem Urteil vom 21.9.2005 festgelegt: Wird ein bestimmtes Grundstück erst
gekauft, nachdem die Planung der Immobilie schon bis annähernd zur Baureife
fortgeschritten ist, wird die Grunderwerbsteuer nicht nur auf den
Grundstückspreis fällig, sondern auch auf den Wert der noch zu erstellenden
Immobilie (Aktenzeichen:
II R 49/04
). In Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung sieht das
Gericht diese Voraussetzungen selbst dann als gegeben an, wenn der Erwerber die
Bauplanung maßgeblich beeinflusst oder sogar veranlasst hat.



Dieses Urteil könnte massive Auswirkungen sowohl auf die
Grundsteuerbelastung im Eigenheimbau als auch beim Bau von Gewerbeimmobilien
haben. Dass nämlich Grundstücke erst dann verkauft werden, wenn auch die
Bauplanung fast fertig ist, ist ein verbreitetes Geschäftsgebaren. Schließlich
wird den Bauunternehmen meist ein Grundstück zur exklusiven Vermarktung
übertragen. Dieses Unternehmen gibt einem Interessenten selbstverständlich erst
dann die Kaufzusage, wenn dieser sich verpflichtet, mit dem Bauträger zu bauen.
Zu diesem Zweck muss die Planung fast fertig sein.



Doch der Bundesfinanzhof sieht bei solch üblichen Verfahren
jetzt einen so engen Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag, dass er dies
auch steuerlich als einen einheitlichen Leistungsgegenstand betrachtet. Daran
ändere sich auch nichts, wenn Grundstücksverkäufer und Bauträger nicht identisch
seien. Selbst wenn es keinen exklusiven Vermarktungsvertrag zwischen
Grundstückseigner und Bauunternehmen gibt, bewertet dies der Bundesfinanzhof
steuerlich genauso.



Bald kann es viel teurer werden



Das Bundesfinanzhof-Urteil hat eine höhere Grunderwerbsteuer zur
Folge. Ein Beispiel zeigt, wie teuer das werden kann: Das Grundstück kostet
100.000 Euro, darauf wird eine Immobilie für 400.000 Euro errichtet. Während
bisher nur 3.500 Euro Grunderwerbsteuer fällig wurden, drohen jetzt 17.500 Euro
Abgaben.



<div align='right'>Siehe auch: siehe zudem:
 
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