Bauvorhaben nach §34 Baugesetzbuch (Nachbarbebauung)

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Tobias

Guest
Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe eine frage zu einem bauvorhaben nach §34 Baugesetzbuch (Nachbarbebauung)

Ein Vollerschlossenes grundstück wird verkauft (es stand schon mal ein haus draus ,wurde abgerissen )

Nun steht in der Expose : 855m² Freiraum und Gestaltungsmöglichkeiten für ein persöhnliches Traumhaus....
Die Bebauung erfolgt als Lückenbebauung nach §34 Baugesetzbuch. Es sind maximal 2 Wohneinheiten möglich.
Was aber heist der in der klammer gesetzte (NACHBARBEBAUUNG) ???
Werde ich nun doch eingeschränkt also darf ich nur wie mein nachbar bauen in gleicher bauart?

Das grundstück liegt an einer Bundesstraße.

Ein baugebiet im sinne von Siedlung ist dort nicht es werden Hauser endlang der straße gebaut.

Bauvorhaben: Podologie Praxis + Eigennutzung (Wohnen) 1,5 Etage Praxis unten Oben Wohnen.

Wenn jemand eine info für mich hat wäre ich sehr dankbar.
 
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung...

Sie haben eine juristische Frage, die - wie fast immer - nur nach weitergehender Prüfung von Unterlagen beantwortet werden kann.

Allerdings hilft es schon mal, § 34 des Baugesetzbuches zu lesen. Mehrfach. Der ist nämlich leider auf juristendeutsch geschrieben.

Um mal einen Grobüberblick zu geben: Wenn es keinen Bebauungsplan gibt und es auch kein sog. Außenbereich ist (dort darf man grundsätzlich nicht bauen), sagt § 34 BauGB:

"Du darfst bauen, so wie in der unmittelbaren Umgebung gebaut wurde." - häufig wird das auch salopp als "Lückenbebauung" bezeichnet. Das KANN mit "Nachbarbebauung" gemeint sein. Allerdings kann auch (weitergehend) eine sog. Grenzbebauung gemeint sein. Dann MUSS man auf der Grundstücksgrenze bauen - weil der Nachbar es schon hat oder ebenfalls muss. Oder es ist was ganz anderes gemeint...

Deshalb: Nachfragen! Die sichere Lösung ist übrigens eine sog. Bauvoranfrage. Die dauert aber...
 
§ 34 BauGB

Hallo Tobias,
Der Kernsatz des § 34 lautet für mich ....."ist der umgebenden Bebauung anzupassen".... ( Einfügungsgebot)
Es gilt also nicht sich dem Nachbarn anzupassen, sondern der näheren Umgebung.
Die Anpassung soll sich dann auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung beschränken.
Der Sachbearbeiter (bzw sein Chef) haben hier einen gewissen Ermessungsspielraum.
Meist werden vordere und hintere Baugrenzen ermittelt und die Höhe spielt eine Rolle. (Auch die überbaubare Fläche : GRZ und GFZ)
Der Gebietscharakter ist auch wichtig (Mischgebiet, Wohngebiet usw)
Was nicht beurteilt werden darf, sind bauordnungsrechtliche Aspekte : Farbe der Dachziegel, Dachneigung,Gauben usw.
viele Grüße
Robert Göbel
 
Thema: Bauvorhaben nach §34 Baugesetzbuch (Nachbarbebauung)

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