Elektriker seit 6 Monaten nicht fertig

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Hallo Zusammen

Ich habe vor 6 Monaten einen Elektriker beauftragt, um die Elektro-Installation zu erneuern. Er meinte dass er nur 4 Tage brauchte aber dann kamm er nur ein mal in der Woche arbeiten. Inzwischen habe ich eine Abschlagsrechnung bezahlt. Jetzt hat er wieder einen anderen Auftrag und vernachlässigt mein Haus. Wenn ich ihm Druck machen möchte sagt er immer dass er mie das schon gesagt hat dass es so kommen kann.

Ich will ihn nicht ärgern, ich will das er schnellstmöglich fertig wird. Kann ich abmahnen ? Was kann ich tun damit er fertig wird ?
 
Kein Datum

Kein Datum gesetzt. Alles mündlich geregelt. Ich habe nur ein Angebot und Abschlagsrechnung.
 
Ersatzleistung

Setzen Sie schriftlich Ihrem Handwerker eine realistische und vernünftige Frist bis zur Fertigstellung. Danach können Sie im Auftrag des vorherigen Unternehmens eine Firma im Rahmen einer Ersatzleistung beauftragen.
 
Musterschreiben

Gibt es ein Musterschreiben für sowas ? Ich wüsste nicht was ich schreiben sollte.
 
Naja,

so einfach wird es nicht sein, es gab Änderungen im BGB die das nicht besser machen, entweder mit dem Vertragspartner reden oder Anwalt einschalten

viel Erfolg
 
Elektriker seit 6 Monaten nicht fertig

Vielleicht mag Olaf mal noch konkretisieren welche Novellierung bzw. welche Norm aus Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) er meint.


Holger hat es bereits richtig zusammengefast. Dieses Vorgehen ist dringend empfehlenswert.

Der Gang zum Rechtsanwalt lohnt hingegen (noch) nicht.

Die Sache fällt rechtlich in die Kiste Leistungsstörung. Das kommt öfters vor.

Die Erfüllung des Auftrages entwickelt sich gar nicht oder "zögerlich".


Im Erfüllungsstadium kann der Auftraggeber die Rechte des allgemeinen Leistungsstörungsrechts geltend machen, etwa Schadensersatz, Rücktritt oder Kündigung aus wichtigem Grund.


Im wesentlich hier unterschiedlich verhält es sich mit Mängelrechten (§ 634 BGB) . Diese könne erst nach Abnahme oder Abrechnung geltend gemacht werden (sogenannte Nacherfüllung).

Wichtig in beiden Fällen ist die Schriftform (Fax oder Brief und eigenhändige Unterschrift) und die Fristsetzung.

Den Zugang des Schreibens musst du im Streitfall beweisen können. (Einwurfeinschreiben+ Fax mit Sende-Protokoll)



Was ob die Frist angemessen ist oder nicht, spielt keine so große Rolle, da an die Stelle einer unangemessenen Frist immer eine angemessene Frist tritt.

Auch muss der Schuldner/Empfänger aus dem Schreiben selbständig erkennen können um welche Arbeiten an welchem Bauauftrag /-vorhaben es geht.

Erst mit der (formwirksamen) Mahnung und nach Fristablauf beginnt der sogenannte Verzug.

Schau hierzu mal ins Gesetzbuch.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 286 Verzug des Schuldners


(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn1.

für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,

der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,

aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5
 
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