A
anonymus
Guest
hallo!
Im Gesetz zur Neuregelung des Denkmalschutzrechts im Land Brandenburg vom 24. Mai 2004 taucht der Begriff des Einzeldenkmals nicht mehr auf.
Unser Haus war (ist?) ein solches Einzeldenkmal und der für uns zuständige Denkmalschützer ist der Meinung, daß "sämtliche Arbeiten an dem Denkmal einer denkmalrechtlichen Erlaubnis bedürfen", auch im Innenbereich.
Könnte mir mal bitte jemand erklären, wie das zu verstehen ist? Es handelt sich bei unserem Haus nicht um etwas mit ganz besonderer Innenausstattung, ganz im Gegenteil, das Innenleben ist von äußerst dürftiger Qualität (Ölfarbe an den Wänden der ehemaligen Küchen, verrottete Kiefernholzböden, teilweise Betonböden). Und doch versucht der Denkmalschützer uns gegenüber den Eindruck zu erwecken, als ob all dies unter seinem Schutz steht und daß wir jedwede Veränderung beantragen und erst begründen müssen.
Hat jemand hier Erfahrungen mit dem Denkmalschutz in Brandenburg bezüglich der Innenraumgestaltung oder kann mir das Denkmalschutzgesetz von Brandenburg erklären, vor allem den von unserem Denkmalschützer zitierten § 9 Abs.1?
Das wäre mir eine wirklich große Hilfe!
Im Gesetz zur Neuregelung des Denkmalschutzrechts im Land Brandenburg vom 24. Mai 2004 taucht der Begriff des Einzeldenkmals nicht mehr auf.
Unser Haus war (ist?) ein solches Einzeldenkmal und der für uns zuständige Denkmalschützer ist der Meinung, daß "sämtliche Arbeiten an dem Denkmal einer denkmalrechtlichen Erlaubnis bedürfen", auch im Innenbereich.
Könnte mir mal bitte jemand erklären, wie das zu verstehen ist? Es handelt sich bei unserem Haus nicht um etwas mit ganz besonderer Innenausstattung, ganz im Gegenteil, das Innenleben ist von äußerst dürftiger Qualität (Ölfarbe an den Wänden der ehemaligen Küchen, verrottete Kiefernholzböden, teilweise Betonböden). Und doch versucht der Denkmalschützer uns gegenüber den Eindruck zu erwecken, als ob all dies unter seinem Schutz steht und daß wir jedwede Veränderung beantragen und erst begründen müssen.
Hat jemand hier Erfahrungen mit dem Denkmalschutz in Brandenburg bezüglich der Innenraumgestaltung oder kann mir das Denkmalschutzgesetz von Brandenburg erklären, vor allem den von unserem Denkmalschützer zitierten § 9 Abs.1?
Das wäre mir eine wirklich große Hilfe!