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Ein
Bauunternehmer hat erst dann Anspruch auf Bezahlung, wenn dem Bauherrn eine
nachprüfbare Schlussrechnung vorgelegt wurde - so entschied das
Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. Nach Auffassung der Richter wird der Anspruch
erst mit der Schlussrechnung fällig; die bloße Bauabnahme durch den Bauherrn
genüge nicht Urteil. Die Richter betonten zudem, dass die Schlussrechnung so
aufgestellt und gegliedert sein müsse, dass der Bauherr ihre sachliche und
rechnerische Richtigkeit überprüfen könne. So müsse zum Beispiel bei Bezahlung
auf Stundenlohn-Basis erkennbar sein, welche Arbeiter an welchen Tagen wie viele
Stunden gearbeitet hätten (Az.: 26 U 77/03).
<div align='right'>Siehe auch:
OLG Frankfurt</div>
Bauunternehmer hat erst dann Anspruch auf Bezahlung, wenn dem Bauherrn eine
nachprüfbare Schlussrechnung vorgelegt wurde - so entschied das
Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. Nach Auffassung der Richter wird der Anspruch
erst mit der Schlussrechnung fällig; die bloße Bauabnahme durch den Bauherrn
genüge nicht Urteil. Die Richter betonten zudem, dass die Schlussrechnung so
aufgestellt und gegliedert sein müsse, dass der Bauherr ihre sachliche und
rechnerische Richtigkeit überprüfen könne. So müsse zum Beispiel bei Bezahlung
auf Stundenlohn-Basis erkennbar sein, welche Arbeiter an welchen Tagen wie viele
Stunden gearbeitet hätten (Az.: 26 U 77/03).
<div align='right'>Siehe auch:
OLG Frankfurt</div>