Grenzbebauung mit Fensteröffnung des Nachbarn

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Blonder

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Hallo wir haben in einem Dorf vor 22 Jahren ein Haus mit Garten gekauft. Die Vorbesitzerin ist vor 15 Jahren verstorben.
Auf einem Viertel der Grundstücksfläche ist das Nachbarhaus gebaut. Also hat es zwei Hausseiten zu unserem Garten.
Die Besitzerin ist vor kurzem verstorben und das Haus soll verkauft werden. In den zwei Hausseiten die an unseren Garten grenzen sind
drei kleine Fenster und zwei Glasbausteinflächen vorhanden. Die Fenster wurden nachträglich eingebaut.
Meine Frage: Wenn es Absprachen zwischen den verstorbenen Besitzern bezüglich der Fenster auf der Grenzbebauung gegeben hat,
von denen ich keine Ahnung habe, können die neuen Besitzer diese geltend machen? Wir wollen keine Fenster mehr zu unserem Garten haben.
 
Wenn es keinen amtlichen Nachweiss gibt wohl nicht. Muss der Eintrag im Grundbuch nicht bei uns vorhanden sein,
da es jawohl eine Baulast ist mit der unsere Vorbesitzerin einverstanden gewesen sein müßte.
 
Erst mal müssen die Fenster genehmigt sein. Also beim Bauamt über einen genehmigten Bauantrag. Sind Sie das nicht, sind die Fenster "illegal". Unter der Annahme, dass die Fenster jetzt legal über den Bauantrag genehmigt sind: Sofern es keine Baulast für die Fenster gibt (also 5m bei dir auf dem Grundstück) müssen es Brandschutzfenster als Festverglasung sein, da die Fenster auf der Grenze sind. Es muss eine offizielle Baulast sein, nicht "irgendein" Schriftstück. Und dann müssen die Fenster noch aus Milchglas bzw. undurchsichtig sind. Das gilt normalerweise bis zu einer Höhe von 1,80 über dem Fußboden des Raumes, in dem die Fenster installiert sind.
 
Hallo, nein nicht alles auf einem Grundstück. Habe es nur zum besseren Verständnis so dargestellt.
Ein Viertel von einem Viereck mit zwei Grenzen zu unserem Grundstück. Es ist ein separates Flurstück
mit eigenem Grundbucheintrag.
 
"vor 22 Jahren...drei kleine Fenster...wollen die nicht mehr haben...Bauamt...Bauantrag..."illegal"...Brandschutzfenster als Festverglasung...offizielle Baulast, nicht "irgendein" Schriftstück...Milchglas...bis zu einer Höhe von 1,80...
Ich kann mir nicht helfen und ohne jemandem zu nahe treten zu wollen, aber in mir kommt bei dieser Diskussion ein ziemliches Unwohlsein hoch. Und alle, ausnahmslos alle schimpfen über Bürokratie. Auf gute Nachbarschaft.

Gruß, ugly
 
Nun, ist doch eigentlich ganz einfach: Ist alles rechtlich OK, dann braucht man doch nicht weiter rumzudiskutieren. Es handelt sich teilweise halt um "Formalien", die zu beachten sind. Aber bzgl. der Formalien musst du eines bedenken: Die Form stellt sicher, dass jeder gleichbehandelt wird. Und das ist eigentlich das wichtige an der Sache, was gerne mal nicht betrachtet wird...
 
Das ist ein sehr interessanter Gedanke. Belegt er doch, dass die überbordende Bürokratie mehr dem Wunsch des Einzelnen entspringt nicht zu kurz zu kommen, jedenfalls keinesfalls kürzer als "der andere" und weniger einer staatlichen Kontrollhandlung.
In der Realität führt dies jedoch dazu, dass wir einen (inzwischen viel zu) großen Teil unserer Ressourcen auf die Erstellung und Einhaltung dieser einengenden "Form" ver(sch)wenden, was irgendwann jeglichen Fortschritt und jede Kreativität lähmt und nebenbei noch exorbitante Kosten verursacht.
Seinen Zweck, das gesellschaftliche Klima positiv zu beeinflussen erfüllt es ganz offensichtlich auch nicht. Sieht man exemplarisch sehr gut an diesem Beispiel. Ich stelle mit da gerade den Käufer des Hauses vor, dem gleich zu Beginn eine vom Nachbarn initiierte Anordnung ins Haus flattert, seine Fenster zuzumauern. Vielleicht wäre es sehr zuträglich etwas weniger "ich" (will das nicht mehr) und etwas mehr Laissez-faire zu wagen. Etwas mehr Blick auf das, was "der andere" vielleicht will. Denn für die meisten bin ich "der andere".

Gruß, ugly
 
Du könntest mal das Baulastenverzeichnis für dein Grundstück einsehen, ob dort etwas dazu drinsteht. Falls nein, werden die Fenster wohl illegal sein, denn du schreibst ja, dass sie "nachträglich" eingebaut wurden.
 
Eigentlich ist es ganz einfach und hat nichts mit Bürokratie zu tun:

Wand auf Flurstücksgrenze = Brandwand = F90
Öffnungen dürfen ausschließlich mit Zustimmung des Nachbarn eingebaut werden. Dieser Sachverhalt wird als Baulast bei Ihnen (nicht beim Nachbarn) eingetragen. Wenn da nichts eingetragen ist, ist der Sachverhalt derzeit ungeregelt. Selbst wenn das Fenster da schon hundert Jahre drin ist, wird es niemals einen Bestandsschutz erhalten.
Wenn die Fenster nicht stören, würde ich es mir aber nicht mit dem Nachbarn verderben (je nach Nahbar). Wenn Sie mit dem Sachverhalt zur Bauaufsicht gehen, muss diese aktiv werden, da diese nun vom Missstand erfahren hat.

Wand auf Flurstücksgrenze bedeutet aber auch, dass Sie selbst theoretisch das Recht haben hier anzubauen.

Gruß aus Wiesbaden
Christoph Kornmayer
 
Zuletzt bearbeitet:
Selbst wenn das Fenster da schon hundert Jahre drin ist, wird es niemals einen Bestandsschutz erhalten.
Nun, die Aussage ist ein wenig "zu pauschal". Man muss einmal unterscheiden zwischen der Fensteröffnung selbst (also dem Loch in der Wand) und dem eingebauten Fenster (dem Bauprodukt).
Wenn es sich bei den Öffnungen um historische bauzeitliche Fensteröffnungen handelt, die aus der "vor-bauordnungsrechtlichen-Zeit" stammen, dann kann hier zumindest ein Lichtrecht bestehen, so dass die Öffnung zumindest nicht zugemauert werden muss. Man ist dann zwar immer noch bei der Brandschutzverglasung, aber zumindest hat man Licht durch das Milchglas. Zumauern wäre erst dann die Variante, wenn die Fensteröffnung klar aus der "bauordnungsrechtlichen Zeit" stammt und nicht genehmigt ist. Ist noch das historische Fenster eingebaut (also aus der Erbauungszeit), genießt das Fenster im Ganzen Bestandsschutz und muss nicht ausgetauscht werden. Dann kann auch ein Fenster ohne Brandschutz in der Brandwand bestand haben... Sobald das historische Fenster ausgetauscht wird, ist es aber auch dort vorbei mit dem Bestandsschutz und wir sind beim Brandschutzfenster.
 
Um des lieben Friedens willen wäre vielleicht eine entsprechend dichte und hohe Hecke die Lösung, mit der beide leben könnten?
 
Ein Bestandscchutz kann bereits nach fünf Jahren geltend gemacht werden. Sind also die Fenster länger als fünf Jahre eingebaut, müssen Sie vom Nachbarn geduldet werden. Eine Einspruchsmöglichkeit ist verjährt. Nur das Bauamt kann hier ggf. noch tätig werden.

Bedenken Sie aber, dass Sie oder ggf. der nächste Mieter noch viele Jahre oder gar Jahrzehnte nebeneinander wohnen. Das geltende Recht ist das eine, eine gute Beziehung zum Nachbarn das andere.

Hoffentlich ist bei Ihnen alles 100prozentig baurechtlich exakt.

Lg Holger
 
dass die überbordende Bürokratie mehr dem Wunsch des Einzelnen entspringt nicht zu kurz zu kommen,
Nein, eigentlich entspringt die Forderung nach Brandwänden dem ganz legitimen Wunsch nicht mit abzubrennen, wenn es beim Nachbarn brennt...
Dass dies häufig als Vorwand für Schikane missbraucht wird, sollte nicht dem Gesetzgeber angelastet werden.
Übrigens gibt es diese "überbordende Bürokratie" nicht erst seit der EU oder der Ampelregierung. So hieß es beispielsweise bereits in der Bayerischen Bauordnung von 1901: "Öffnungen in Brandmauern sind im allgemeinen unzulässig...."
Überbordend unübersichtlich wurde die Gesetzeslage eher durch diverse Erleichterungen und Erfindung neuer Begriffe. M.E. erwecken die neuesten Lockerungen der BayBO eher den Eindruck von Lobbyarbeit als einer sachlichen Risikoabwägung.
Brandmauern abschaffen liegt eben im Trend, sowohl im Baurecht, als auch in der Politik. 😉

Wand auf Flurstücksgrenze = Brandwand = F90
Das stimmt so pauschal nicht. Die geforderte Qualität der Gebäudeabschlusswand hängt ganz erheblich von der Gebäudeklasse ab. (siehe oben)
 
Ein Bestandscchutz kann bereits nach fünf Jahren geltend gemacht werden. Sind also die Fenster länger als fünf Jahre eingebaut, müssen Sie vom Nachbarn geduldet werden. Eine Einspruchsmöglichkeit ist verjährt.
Wie kommst du darauf?
Manchmal hilft ein Blick ins Gesetz:
AGBGB
"Art. 52
Verjährung der nachbarrechtlichen Ansprüche
(1) 1Die sich aus Art. 43 bis 45 und 46 Abs. 1 ergebenden Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung. "
Was du wahrscheinlich meinst, bezieht sich auf Pflanzen.:
"2Der Anspruch auf Beseitigung eines die Art. 47 bis 50 und 51 Abs. 1 und 2 verletzenden Zustands verjährt in fünf Jahren."
 
Von der Brandwand zum Lagerfeuer.. Man kann aber fachliche Dinge lernen. Wenn jeder alles wüsste, wäre es sehr still hier 😉
 
Thema: Grenzbebauung mit Fensteröffnung des Nachbarn
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