Keine Angst, in Deutschland ist alles geregelt.
Damit de jure alles in Ordnung ist, blende ich mal die zutreffenden Zeilen des Kommentar dazu ein.
(Hüllbusch/Bauer/Schlick, Nachbarrecht für Rheinland-Pfalz und das Saarland, 6. Auflage)
Da ist klargestellt was eine Spaliervorrichtung ist und welches "Spalier" keine Spaliervorrichtung im Sinne des Gesetzes ist.
Für die Pflanzen gelten unabhängig davon die festgelegten Grenzabstände, wobei es auf den "Mittelpunkt, des Stammes" ankommt.
Zur Anregungen und Bezugsquelle sei dir der Link empfohlen, mit dem Material habe ich gute Erfahrungen gemacht.
https://www.fassadengruen.de/fassadenbegruenung-rankhilfen.htm
§50
Abstände von Spaliervorrichtungen und Pergolen
(1) Mit Spaliervorrichtungen und Pergolen, die eine flächenmäßige Ausdehnung der Pflanzen bezwecken, und die nicht höher als 2 m sind, ist ein Abstand von 0,50 m, und, wenn sie höher als 2 m sind, ein um das Maß der Mehrhöhe größerer Abstand als 0,50 m von der Grenze einzuhalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht in den in § 46 Abs. 2 genannten Fällen.
Erläuterungen
1. Die Vorschrift betrifft nur die Vorrichtung, an denen die Pflanzen hochgezogen werden sollen, nicht die Pflanzen selbst. Für diese gelten die allgemeinen Abstandsvorschriften der §§ 44 ff. Gleichgültig ist es, aus welchem Material die Spaliervorrichtung oder Pergola hergestellt ist (Metall-, Holz- oder Kunststoffgitter, Stangengerüst o. Ä.) Es muss nur eine zusammenhängende Vorrichtung gegeben sein, die eine flächenmäßige Ausdehnung der Pflanzen an einer senkrecht stehenden Fläche oder einem Laubengang ermöglicht. Einzelne Stangen, Stützen oder Drähte erfüllen hingegen noch nicht den Begriff der Spaliervorrichtung oder der Pergola.
2. Der mit der Spaliervorrichtung oder Pergola einzuhaltende Abstand richtet sich allein nach der Höhe der Vorrichtung. Einrichtungen dieser Art, die nicht höher als 2 m sind, dürfen bis 0,50 m an die Grundstücksgrenze herangesetzt werden. Bei höheren Einrichtungen ist der einzuhaltende Abstand von 0,50 m in dem Maße zu erhöhen, um das die Einrichtung die Höhe von 2 m übersteigt. So wäre z.B. mit einer 3 m hohen Spaliervorrichtung ein Abstand von 1,5 m zur Grenze einzuhalten. Für die Bemessung des Abstandes ist es unerheblich, wie hoch die an der Spaliervorrichtung oder der Pergola gezogenen Pflanzen wachsen. Auch wenn die Pflanze ihre Spaliervorrichtung erheblich überragt, was z.B. bei Rosen nicht selten ist, ändert sich dadurch nichts an den vorgeschriebenen Abstand.
3. Durch die Verweisung auf § 46 Abs. 2 ist gesagt, dass in den dort angeführten Fällen (s. hierzu Erl. zu § 46) die Abstände nach § 50 Abs. 1 nicht eingehalten zu werden brauchen, die Spaliervorrichtung oder Pergola also bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze herangesetzt werden darf.