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Katrin1
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Für unsere Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen an unserem Wohnhaus liegt die denkmalrechtliche Genehmigung mit kl. Nebenbestimmungen vor.
Als Hinweis wurde jedoch geschrieben, dass "Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung ersetzt nicht die Baugenehmigung. Sie ergeht unbeschadet der privaten Rechter Dritter."
Ist das ein Standartsatz, welcher auf jeder Genehmigung steht? Wie ist der 2. Satz zu verstehen?
Nach studieren der sächs. Bauordnung wäre bei unseren Maßnahmen lediglich die wasserrechtliche Genehmigung für den Bau der dezentralen Kläranlage + Einleitung und eine Genehmugung für wesentlichen Änderungen des äußeren Erscheinungsbildes nötig.
Die äußerlichen Änderungen wären bei uns die Erneuerung der Fenster und Freilegung historischer Fensteröffnungen, welche sich hinter einer verputzten "Sauerkrautplatte" befinden, welche abgenommen werden und somit das darunterliegende Fachwerk wieder sichtbar würde.
Weiterhin der Rückbau / Teilrückbau der vom Vorbesitzer vergrößerten bzw. neu eingebrachten Fensteröffnung durch zusetzen dieser Öffnungen (Sturz wird belassen).
Der Südgiebel soll eine Lärchenholzverschalung erhalten.
Die restliche Fassadenfläche, das Sichtfachwerk soll neu verputzt und farblich neu gestaltet werden.
Alle diese Veränderungen sind vom Denkmalamt genehmigt.
Müssen wir dafür zusätzlich noch beim Bauamt/-ordnungsamt eine Genehmigung einholen?
Das sächs. Denkamlschutzgesetz sagt im §12 Abs.3 aus:
"Bedarf ein Vorhaben der Baugenehmigung oder bauordnungsrechtlichen Zustimmung, tritt an die Stelle der Genehmigung nach diesem Gesetz die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde gegenüber der Bauaufsichtsbehörde"!!!
Danke im Voraus für alle Antworten
Katrin
Als Hinweis wurde jedoch geschrieben, dass "Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung ersetzt nicht die Baugenehmigung. Sie ergeht unbeschadet der privaten Rechter Dritter."
Ist das ein Standartsatz, welcher auf jeder Genehmigung steht? Wie ist der 2. Satz zu verstehen?
Nach studieren der sächs. Bauordnung wäre bei unseren Maßnahmen lediglich die wasserrechtliche Genehmigung für den Bau der dezentralen Kläranlage + Einleitung und eine Genehmugung für wesentlichen Änderungen des äußeren Erscheinungsbildes nötig.
Die äußerlichen Änderungen wären bei uns die Erneuerung der Fenster und Freilegung historischer Fensteröffnungen, welche sich hinter einer verputzten "Sauerkrautplatte" befinden, welche abgenommen werden und somit das darunterliegende Fachwerk wieder sichtbar würde.
Weiterhin der Rückbau / Teilrückbau der vom Vorbesitzer vergrößerten bzw. neu eingebrachten Fensteröffnung durch zusetzen dieser Öffnungen (Sturz wird belassen).
Der Südgiebel soll eine Lärchenholzverschalung erhalten.
Die restliche Fassadenfläche, das Sichtfachwerk soll neu verputzt und farblich neu gestaltet werden.
Alle diese Veränderungen sind vom Denkmalamt genehmigt.
Müssen wir dafür zusätzlich noch beim Bauamt/-ordnungsamt eine Genehmigung einholen?
Das sächs. Denkamlschutzgesetz sagt im §12 Abs.3 aus:
"Bedarf ein Vorhaben der Baugenehmigung oder bauordnungsrechtlichen Zustimmung, tritt an die Stelle der Genehmigung nach diesem Gesetz die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde gegenüber der Bauaufsichtsbehörde"!!!
Danke im Voraus für alle Antworten
Katrin