Schallschutz im Altbau
Guten Tag Herr Heymann,
im öffentlichrechtlichen Teil ist es so, wie auch schon die Beiträge im Forum zeigen,
daß die Vorschriften der DIN 4109 an den baulichen Schallschutz als Hygienebedingung gelten.
Diese Norm ist aber nie an den sich entwickelnden Stand der Technik angepaßt worden und kann
deshalb entsprechend der Legeldefinition im BImSchG nicht mehr als "anerkannte Regel der Technik"
oder gar "Stand der Technik" gelten.
Umso größer werden meine Bauchschmerzen, wenn man eine "Zustimmung im Einzelfall"
oder eine bauaufsichtliche Befreiung erreichen will, weil diese Standards unterschritten
werden. Meine Meinung: Darunter geht gar nichts ! Denn auch im Altbau sind diese (schlechten)
Standards mit zumutbaren Maßnahmen immer einzuhalten. Wenn auch das nicht mehr geht, dann darf
der Raum eben nicht mehr wie gehabt genutzt werden.
Einer der wesentlichen Gründe für diese Auffassung ist der, daß Hygienenormen subjektiv persönliche Rechte,
wie das Recht auf körperliche Unversehrtheit, schützen. Und die kann man bekanntlich nicht verkaufen.
Alles andere wäre sittenwidrig und nichtig.
Anders sieht es im zivilrechtlichen Bereich aus, weil nach BGB immer dann eine Ausführung oder Beschaffenheit
"mittlerer Art und Güte" gefordert werden kann, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
Was diese mittlere Art und Güte ist, steht in Bezug auf den baulichen Schallschutz in der Richtlinie
VDI 4100 "Schallschutz in Wohnungen", die hier, damit jeder Richter das sofort sieht, drei Spalten aufweist,
von denen eine natürlich in der Mitte steht. Und die hier genannten Werte liegen über denen der DIN 4109 !
Merke: Was bauaufsichtlich verlangt wird, ist nicht dasselbe, was auch zivilrechtlich geschuldet wird.
Die Parteien sind frei, innerhalb eines Rahmens (oberhalb der Werte der DIN 4109) einen Schallschutz zu vereinbaren.
Die VDI-Richtlinie gibt hierzu Anhaltspunkte. Darunter bestehen aber Nachbesserungspflichten bei wesentlichen
Umbauten und Modernisierungen.
Die Konsequenzen können die sein, daß ein Mieter seine Miete empfindlich kürzt (dazu gibt es schon Tabellenwerte),
oder daß gar eine bauaufsichtliche Anordnung getroffen wird. Obwohl ich von letzterer in puncto Schall aber noch
nie gehört habe. Das hat aber auch mit einer gewissen Schlafmützigkeit unserer Behörden in Fragen Umweltlärm zu tun.
Ein Erlaß zum Schallschutz bei Sanierungen wäre sehr fragwürdig:
- Bauen fällt in die Gesetzgebungskompetenz der Länder ( 16 Schallschutznormen ??)
- geregelt ist das alles wie gesagt in DIN 4109 / VDI 4100 ausreichend, Umgebungslärmschutz in VDI 2058 T.2,
Grüße vo Niederrhein