Umnutzung / Aussenbereich
Ein heikles + kompliziertes Thema, daß nur an Ort und Stelle mit den beteiligten Behörden erörtert werden kann. Im Aussenbereich nach §35 BauGB sind nur wenige, privilegierte Vorhaben zulässig, u.a. solche im Zusammenhang mit einer Landwirtschaft. Auch Veränderungen, Erweiterungen, Neubauten etc. müssen grundsätzlich im Zusammenhang mit dieser ehemaligen genehmigungsfähigen Nutzung stehen. Zum Nachlesen z.B. unter diesem Link:
http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__35.html
Ob der Gasthof im Aussenbereich genehmigungsfähig war, als Umnutzung oder Erweiterung einer ehemals genehmigungsfähigen Landwirtschaft im Sinnen einer Straussenwirtschaft müsste auch erst einmal geklärt werden.
Die Umnutzung in eine reine Wohnnutzung ist dann bereits die 2. Ebene, die auf Übereinstimmung mit dem §35 überprüft werden müsste.
Wenn Sie eine LAndwirtschaft anmelden wollen, ist das sehr umständlich und mit entsprechenden Genehmigungen der LAndwirtschaftskammer und dem Nachweis mindestens der Nebenerwerwerbsfähigkeit verbunden (Mindestumsatz). Ich habe gerade ein Projekt im Außenbereich in Bearbeitung bei dem die nachträgliche Genehmigung einer Nebenwerwerbslandwirtschaft vom Bauherren angestrebt wird. Auch sehr umständlich und kompliziert, betrifft aber nicht meinen Planungsauftrag.
Das BEste wird sein, Sie suchen sich in der Region ein Planungsbüro, einen Architekten, der Ihre bauantragspflichtige Umnutzung per Bauvoranfrage und vorhergehender Gespräche mit den Baubehörden klärt. Eventuell muß auch ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht hinzugezogen werden, wenn die rechtliche Situation für den Architekten nicht zu klären ist und eine deutliche, aber juristisch einwandfreie Gegenposition zu den Behörden gefunden werden muß.
Der Planer/Architekt kann und muß Sie zu allen Fragen des Baurechts beraten, die Ihre Wohnnutzung betreffen. Es lässt sich vieles nachträglich legalisieren; Voraussetzung ist, das es grundsätzlich genehmigungsfähig ist, also in Übereinstimmung mit dem aktuellen Bau- und Planungsrecht.
Die 7-Jahres-Frist gilt meines Wissens in NRW noch (Stand 2014). Sie soll jedoch abgeschafft oder verändert werden