Vermieter darf Heizung nachts herunterfahren

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Der
Herbst ist gekommen, die Tage werden langsam kürzer und die Temperaturen fallen.
Es wird wieder Zeit, die Heizung anzudrehen. "Zwar ist der Vermieter nicht dazu
verpflichtet, etwaige Wünsche des Mieters nach außergewöhnlich hohen
Zimmertemperaturen zu realisieren. Aber er muss gewährleisten, dass die Räume
der Wohnung auf eine bestimmte Mindesttemperatur beheizt werden können" sagt
Jürgen Michael Schick, Vizepräsident und Sprecher des Immobilienverbandes
Deutschland (IVD).



Gesetzliche Regelungen zur Mindesttemperatur in Wohnräumen gibt
es nicht. Die Temperaturangaben werden in der Regel im Mietvertrag vereinbart.
"Meist sind dort 20 bis 22 Grad für den Wohnraum und 23 Grad für das Bad
festgehalten. Diese Werte werden auch von den meisten Gerichten als Richtwert
betrachtet", erläutert Schick. Eine spezielle Klausel zu dieser Thematik im
Mietvertrag ist nicht notwendig - bzw. dann ungültig, wenn sie die allgemeinen
Richtwerte deutlich unterschreitet. Klauseln in Mietverträgen, in denen
lediglich eine Mindesttemperatur von tagsüber 18 Grad vorgesehen ist, sind
ungültig (LG Berlin GE 91, 573).



Nachts darf die Heizung heruntergefahren werden



Der Mieter hat aber keinen Anspruch darauf, seine Wohnung auch
nachts auf 20 bis 23 Grad heizen zu können. Es ist ausreichend, wenn der
Vermieter während der üblichen Tagesstunden (6.00 bis 23.00 Uhr) dafür sorgt,
dass diese Temperaturen erreicht werden können (DIN
4701). Während der Nachtstunden kann die Heizung von ihm automatisch
heruntergeschaltet werden. "Die Heizung sollte aber nicht völlig ausgeschaltet
werden, auf 17 bis 18 Grad hat der Mieter auch nachts einen Anspruch", so
Rechtsanwalt und Immobilienexperte Ulrich Joerss von der Kanzlei
JOERSS-Rechtsanwälte in Berlin.



Die Dauer der Heizperiode ist nicht gesetzlich geregelt. In
manchen Mietverträgen ist die Dauer der Heizperiode individuell vereinbart. Gibt
es eine solche Vereinbarung nicht, wird im Allgemeinen als Heizperiode der
Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. April des Folgejahres betrachtet.



Sinken außerhalb dieser Heizperiode die Temperaturen unter
bestimmte Grenzwerte, so muss es dennoch möglich sein, die Wohnräume zu heizen.
Der Vermieter muss außerhalb der Heizperiode heizen, wenn die Außentemperatur
drei Tage lang weniger als zwölf Grad beträgt. "Das Gleiche gilt, wenn die
Zimmertemperatur unter 18 Grad fällt und es sich abzeichnet, dass die kühlen
Außentemperaturen länger als ein bis zwei Tage anhalten. Sinkt die Temperatur in
der Wohnung sogar unter 16 Grad, muss die Heizungsanlage sofort eingeschaltet
werden", so Joerss.



Kann der Mieter die Wohnung nicht ausreichend beheizen, ist dies
ein Mangel an der Mietsache. Er darf dann die Miete mindern. Im Extremfall, wie
bei einem Komplettausfall der Heizung im Winter - braucht er sogar überhaupt
keine Miete mehr zu bezahlen (LG Berlin, GE 93, 263). Auf einen Abschlag von 50
Prozent entschied für diese Situation das Landgericht Bonn (LG Bonn, AZ: 6 S
396/81). Ist keine Abhilfe in Aussicht, kann der Mieter in einer solchen
Situation auch fristlos kündigen.



Mieter muss Vermieter auf vorhandene Mängel hinweisen



Allerdings hängt es immer vom Einzelfall ab, um wie viel der
Mieter die Miete mindern darf. "Er darf dies außerdem nur dann, wenn er den
Vermieter auf die Mängel aufmerksam gemacht hat, um ihm eine Gelegenheit zu
deren Beseitigung zu geben", fügt Joerss hinzu. Kommt der Vermieter dieser
Aufforderung auch nach Fristsetzung nicht nach, kann der Mieter selbst eine
Reparatur in Auftrag geben und die Kosten dem Vermieter anlasten.



Der IVD weist darauf hin, dass auch der Mieter Pflichten
hinsichtlich des Heizens hat. Da er verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass
keine Schäden an der Mietsache entstehen, sollte er die Wohnung immer
ausreichend heizen und lüften. Tut er dies nicht, können sich Schimmelpilze
bilden und ausbreiten. Im Winter besteht zudem die Gefahr, dass das Wasser in
den Leitungen gefriert und diese platzen können, wenn der Mieter nicht
ausreichend heizt.



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