14-tägiges Widerrufsrecht bei Krediten und Versicherungen per Mausclick

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Das
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei
Finanzdienstleistungen trat am 8. Dezember 2004 in Kraft. Es setzt die
EU-Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher in
deutsches Recht um. Damit sind solche Verbraucher besser geschützt, die
beispielsweise Kredite, Versicherungen oder Geldanlagen im Internet ordern:



  • Der Verbraucher kann einen Vertrag grundsätzlich binnen zwei
    Wochen widerrufen.



  • Hat er allerdings nicht alle Informationen ordnungsgemäß
    erhalten, besteht sein Widerrufsrecht unbegrenzt.






Hat der Verbraucher den Widerruf fristgemäß erklärt, wird der
Vertrag rückabgewickelt. Wenn der Verbraucher bereits Beträge auf das Konto
eingezahlt hat, erhält er diese zurück. Sollte ein Verbraucher ein Darlehen
aufgenommen haben, muss er den Kreditbetrag zurückzahlen; die zwischenzeitlich
angefallenen Kreditzinsen muss er allerdings nur dann bezahlen, wenn er zuvor
darauf hingewiesen worden ist.



Sollten Streitigkeiten aus dem Geschäft entstehen, kann der
Verbraucher eine Schlichtungsstelle anrufen. Diese wird bei der Deutschen
Bundesbank eingerichtet; einbezogen werden auch die Verbände des Kreditgewerbes,
die bisher bei der Schlichtung von Streitigkeiten aus Überweisungen beteiligt
waren. Damit wird das aus dem Überweisungsbereich bewährte
Streitbeilegungsmodell weiter ausgedehnt.



  • Übrigens: Kein Widerrufsrecht ...






... hat ein Verbraucher, der etwa Aktien oder andere handelbare
Wertpapiere per Telefon oder im Internet gekauft hat. Denn deren Preis
unterliegt auf dem Finanzmarkt Schwankungen, die innerhalb der Widerrufsfrist
auftreten können. Das Widerrufsrecht soll den Verbraucher nur vor übereilter
Entscheidung schützen, ihm jedoch nicht Gelegenheit zu Spekulationen geben. Der
Verbraucher kann den Vertrag auch dann nicht widerrufen, wenn er bereits
beiderseitig erfüllt worden ist und der Verbraucher dem ausdrücklich zugestimmt
hat.



  • by the way: Versandkunden tragen Rücksendekosten bei Ware bis
    40 Euro







Das Gesetz ändert auch die bisherige Regelung zu den
Rücksendekosten im Versandhandel bei Ausübung des Widerrufsrechts. Nunmehr
können den Bestellern die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich
auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40
Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis die Besteller die
Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht
erbracht haben. Eine Belastung mit den Rücksendekosten ist jedoch
ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. "Die
neue Regelung verhindert, dass einzelne Kunden Ware in großem Stil bestellen, um
sie dann postwendend zurückzuschicken", erläuterte Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries.



<div align='right'>Siehe auch:

Bundesministerium der Justiz
</div>
 
Thema: 14-tägiges Widerrufsrecht bei Krediten und Versicherungen per Mausclick
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